Feuerlöscher sind aufgrund Ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte und unterliegen neben herstellungs- und gerätespezifischen Zulassungsvorschriften allgemein der europäischen Druckgeräterichtlinie und dem Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG).
Da Druckgeräte einer natürlichen Umwelt- und auch einer ortsspezifischen mechanischen Belastung ausgesetzt sind, verändern sich mit der Zeit Material und Löschmittel. Da ab einem gewissen Alter Ermüdungserscheinungen und Materialschwächen nicht mehr zu 100% ausgeschlossen werden können, empfehlen deutschlandweit alle Hersteller von Feuerlöschgeräten eine Aussonderung der Feuerlöscher nach 20 bis 25 Jahren.
Die Firma GLORIA empfiehlt bisher als einziger Hersteller generell eine Aussonderung aller Geräte nach überschreiten einer Lebensdauer von 20 Jahren. Die Aussonderung der Feuerlöscher geschieht aus Sicherheitsgründen, da der Einsatz überalterter Feuerlöscher mitunter erhebliche Gefahren für die bedienende Person bergen kann.
Doch auch wenn die von den Herstellern empfohlene Lebensdauer überschritten ist und der zuständige Prüfer den Feuerlöscher für 100% funktionstüchtig befindet, können auch ältere Geräte weiter im Dienst bleiben.
Feuerlöscher müssen nach längstens 24 Monaten durch einen ausgebildeten Sachkundigen instand gehalten werden. Die Anforderungen sind in der DIN 14 406 Teil 4 geregelt. Diese Norm sagt auch aus, dass der Sachkundige vorrangig die Instandhaltungsanweisungen des Herstellers zu beachten hat. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen so genannte Sachkundige / befähigte Personen. Fachlich handelt es sich hier um die bisherigen Sachkundigen nach DIN 14 406 Teil 4, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräterichtlinie erhalten haben.
Nach DIN 14 406 Teil 4 und TRBS 1203 unterliegt der Sachkundige bzw. die befähigte Person bei seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und ist somit weisungsunabhängig. Die erfolgte Wartung und Instandhaltung des Feuerlöschers wird durch den Instandhaltungsnachweis auf dem Feuerlöscher dokumentiert. Somit wird die Gewähr für die Funktionssicherheit zum Zeitpunkt der Instandhaltung übernommen.
Der Sachkundige bzw. die befähigte Person hat sich bei der Durchführung der Wartung / Instandhaltung am Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren, welcher sich in den Instandhaltungsanweisungen der Hersteller widerspiegelt. Sobald sich der Sachkundige nicht an die Herstelleranweisungen hält, so z. B. durch die Verwendung von nicht anerkannten Ersatzteilen oder Lösch- und Treibmitteln, erlischt für den Hersteller die Haftung und Gewährleistung. In unseren Instandhaltungsanweisungen ist für jeden Feuerlöscher eine Aussage über dessen Lebensdauer enthalten. Das bedeutet: gemäß § 12 Abs. 3, 5 BetrSichV und § 15 sowie 17 der BetrSichV ist der Sachkundige bzw. die befähigte Person nicht nur berechtigt die Prüfplakette zu verweigern, sondern im Falle einer Überschreitung der Lebensdauer bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgabe sogar verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen.
In jedem Falle ausgesondert werden müssen Feuerlöscher, welche offensichtliche Beschädigungen aufweisen, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder denen die Zulassung entzogen wurde. Hierzu gehören Feuerlöscher